Finanzrechtsweg

Finanzrechtsweg
Möglichkeit der Anrufung des  Finanzgerichts.
- 1. Der F. ist gegeben (§ 33 I FGO): (1) In allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über  Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden; (2) in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von  Verwaltungsakten in anderen Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind; (3) in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch die §§ 1–31, 35–56, 154–157b, 159 des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden; (4) in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der F. eröffnet ist.
- 2. Der F. ist nicht gegeben im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren (§ 33 III 2 FGO).

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Finanzgerichtsbarkeit — Finạnzgerichtsbarkeit,   Gerichtsbarkeit, die durch unabhängige, von den Finanzbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte nach Maßgabe der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. 10. 1965 und des vorerst bis zum 31. 12. 1999 befristeten… …   Universal-Lexikon

  • Finanzgericht — erstinstanzliches Gericht der ⇡ Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (§ 2 FGO). Das F. ist ein oberes Landesgericht. Es besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. 1. Organisation: Bei den F. werden Senate… …   Lexikon der Economics

  • Finanzgerichtsbarkeit — 1. Begriff: Zweig des staatlichen Rechtsschutzsystems, geregelt durch die Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6.10.1965 m.spät.Änd. Die F. wird ausgeübt durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, bes. ⇡ Verwaltungsgerichte. In den… …   Lexikon der Economics

  • Rechtsmittel — förmliche, gesetzlich zugelassene ⇡ Rechtsbehelfe mit dem Ziel der Überprüfung der Entscheidung durch eine höhere Instanz. I. Zivilrecht:Ein Rechtsbehelf, durch dessen Einlegung die benachteiligte Partei eine ihr ungünstige, noch nicht… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”