- Finanzrechtsweg
- Möglichkeit der Anrufung des ⇡ Finanzgerichts.- 1. Der F. ist gegeben (§ 33 I FGO): (1) In allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über ⇡ Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden; (2) in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von ⇡ Verwaltungsakten in anderen Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind; (3) in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch die §§ 1–31, 35–56, 154–157b, 159 des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden; (4) in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der F. eröffnet ist.- 2. Der F. ist nicht gegeben im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren (§ 33 III 2 FGO).
Lexikon der Economics. 2013.